Kastration

Kastration der Eberferkel
Eberferkel werden zur Vermeidung des Ebergeruchs, der bei der Erhitzung des Fleisches entstehen kann, kastriert. Diese Amputation darf gemäß unserem Tierschutzgesetz von jedem landwirtschaftlichen Tierwirt (Bauern) noch bis zum Ablauf der fast fünfjährigen Übergangsfrist noch bis Ende dieses Jahres (2018) ohne Betäubung(!) vorgenommen werden. Die Bundesregierung und die Bundestagsmehrheit von CDU, CSU und SPD wollen diese extrem tierquälerische Methode entgegen einem Bundesratsvotum vom 21. September 2018 weitere zwei Jahre erlauben, obwohl es ein in der Schweiz bewährtes Verfahren gibt.

Lesen Sie bitte unseren Bericht über die praxisübliche Kastration ohne Betäubung: Kastration 1

Bericht über die Kastration mittels Inhalationsnarkose mit Isofluran:
Kastration 2

Lesen Sie hier unsere Pressemitteilung zum Beschluss des Bundesrates zum endgültigen Verbot der betäubungslosen Kastration:
Pressemitteilung vom 21.09.2018 

Infotafel / Infoblatt zur konventionellen Kastration

Tafel im Format 60cm x 80cm zur Information von Spaziergängern über die konventionelle, also betäubungslose und deshalb extrem tierquälerische Kastration der Eberferkel.