Rückblick auf die Tierhaltung

Die Haltung von Nutztieren lässt sich über Jahrhunderte und Jahrtausende zurückverfolgen. Die Zucht erfolgte zunächst planlos. Bald erkannten die Menschen jedoch, dass einige Tiere besser als andere an die natürlichen Rahmenbedingungen angepasst waren und den Wunschvorstellungen mehr entsprachen. Durch die Auswahl entwickelten sich Rassen, die unter anderem immer besser mit den regionalen Gegebenheiten wie geografische und klimatische Verhältnisse zurechtkamen. Als Beispiel seien hier Rinder erwähnt, die aufgrund ihrer kurzen Beine auf Weiden an Hängen erfolgreich gehalten werden konnten.
Insgesamt lässt sich sagen, dass bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts Menschen und Tiere in einer Art Symbiose lebten: Der Mensch sicherte das Leben der von ihm gehaltenen Tiere, indem er ihnen Schutz gewährte und ihnen Futter gab. Im Gegenzug erhielt (besser: nahm) er von ihnen Milch und Eier und schließlich schlachtete er auch einige, um ihr Fleisch für die eigene Ernährung zu haben, statt auf die mühevollere Jagd zu gehen.
Früher wurde auch auf Langlebigkeit geachtet. Dieser Aspekt trat insbesondere während der vergangenen acht Jahrzehnte angesichts der durch gezielte Selektion auf wenige oder gar nur ein Merkmal wie hohe Jahres-Milchleistung, enorme tägliche Tages-Gewichtszunahme und exorbitante Legeleistung zunehmend in den Hintergrund. Die Nachteile nahmen ständig zu. So erreichen heute viele Milchrinder nicht die vierte Laktationsperiode, ab der sie betriebswirtschaftlich schwarze Zahlen schreiben lassen. Ja, viel zu viele Milchkühe scheiden schon während der ersten Laktationsperiode aus, d. h. sie verursachten nur Kosten während der Aufzucht, ohne dass sie jemals zum Betriebseinkommen beitragen.

Vergleich der Lebenserwartung von Nutztieren und Rückblick auf die Tierhaltung (PDF-Download, 96 KB)

Kastration

Kastration der Eberferkel
Eberferkel werden zur Vermeidung des Ebergeruchs, der bei der Erhitzung des Fleisches entstehen kann, kastriert. Diese Amputation darf gemäß unserem Tierschutzgesetz von jedem landwirtschaftlichen Tierwirt (Bauern) noch bis zum Ablauf der fast fünfjährigen Übergangsfrist noch bis Ende dieses Jahres (2018) ohne Betäubung(!) vorgenommen werden. Die Bundesregierung und die Bundestagsmehrheit von CDU, CSU und SPD wollen diese extrem tierquälerische Methode entgegen einem Bundesratsvotum vom 21. September 2018 weitere zwei Jahre erlauben, obwohl es ein in der Schweiz bewährtes Verfahren gibt.

Lesen Sie bitte unseren Bericht über die praxisübliche Kastration ohne Betäubung: Kastration 1

Bericht über die Kastration mittels Inhalationsnarkose mit Isofluran:
Kastration 2

Lesen Sie hier unsere Pressemitteilung zum Beschluss des Bundesrates zum endgültigen Verbot der betäubungslosen Kastration:
Pressemitteilung vom 21.09.2018 

Infotafel / Infoblatt zur konventionellen Kastration

Tafel im Format 60cm x 80cm zur Information von Spaziergängern über die konventionelle, also betäubungslose und deshalb extrem tierquälerische Kastration der Eberferkel.

Schweinehaltung

Rüsselringe und Rüsselkrampen
Bedauerlicherweise gibt es Freilandhalter, die ihren Schweinen immer noch Rüsselringe und Rüsselkrampen einziehen. Auf diese Weise wollen sie besonders in der Nähe ihrer Hofläden die Tiere auf grünen Weiden präsentieren. Dass es sich bei dieser Maßnahme um üble Tierquälerei handelt erfahren sie in unserem Beitrag
Nasenringe und Rüsselklammern

Informationen zur Kastration der Eberferkel finden Sie hier.

Puten-Info 3, Kelly Bronze Puten

Putenfleisch muss nicht aus Massentierhaltung sein!
Außer den speziellen, auf hohen Muskelanteil und für die Schnellmast gezüchteten sogenannten „Wirtschaftsputen“ gibt es noch robustere Züchtungen, die sich besonders gut für die Freilandhaltung eignen. Zu diesen gehören die Kelly Bronze Puten. Der Basiszuchtbetrieb befindet sich in Danbury / England auf halbem Weg zwischen London und Harwich (www.kellybronze.co.uk).
Puten-Info 3: Freilandhaltung von Kelly Bronze Puten 

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Putenfleisch ist sehr beliebt.

Leider wissen aber die meisten Verbraucher gar nichts über das Leiden die Tiere hinter den hermetisch verschlossenen Stalltüren. Ja, die Mehrzahl will es auch nicht wissen oder verdrängt der fragwürdigen „Gaumenfreuden“ wegen die Bilder, die gelegentlich von den Printmedien veröffentlich oder vom Fernsehen gezeigt werden.

In der Massentierhaltung vegetieren die Puten unter unwürdigen Bedingungen, die eigentlich verboten werden müssten, wenn die Exekutive §2 unseres Tierschutzgesetzes ernst nehmen würde. Da es aber in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung noch keine Vorschrift zur Haltung von Puten gibt, handelt die Exekutive nach dem Motto „Nichts hören, nichts sehen, nichts sagen, nichts tun“

Die weit verbreitete „Geiz ist geil!“-Mentalität hat zur hemmungslosen Ausbeutung geführt.
Zu Ihrer Information finden Sie hier einige Infos. Wenn Ihnen das Schicksal der Nutztiere nach dem Lesen nicht mehr egal ist, entscheiden Sie sich bitte in Zukunft für den Kauf von Putenfleisch und -produkten von Bio-Höfen oder „Neuland“-Betrieben, die nicht nur in Bioläden, sondern auch schon in einigen normalen Geschäften erhältlich sind. Passen Sie aber auf, dass Sie nicht auf vollmundige Werbesprüche und geschönte Bilder hereinfallen!

Puten-Info 1: Das sollten Sie wissen, wenn Sie Fleisch von Puten essen!

Puten-Info 2: Praxisübliche Putenmast

Veröffentlicht in Puten

Kuckucks-Ei „Kleinvoliere“

Legebatterien ade!
Zu Beginn des Jahrtausends kämpften der Zentralverband  der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) und die Betreiber von Legebatterien vehement für den Fortbestand der äußerst tierverachtenden und tierquälerischen Legebatterien. Als die Kritik übermächtig zu werden begann, sannen sie auf Pseudo-Lösungen. Heraus kamen dabei der ausgestaltete Käfig mit marginal mehr Platz, einer Noppenmatte aus Kunststoff als Unterlage für das „Legenest“ und den lachhaft niedrigen „erhöhten“ Sitzstangen für bis zu 12 Hennen. Die deutsche Lobby setze sich in diesem Zusammenhang für eine flächenmäßige Erweiterung des Systems ein, in das dann bis zu 60 Hennen eingepfercht werden konnten. Etwa 3% der Legehennen müssen noch heute in diesen Käfigen vegetieren, die in irreführender Weise als „Kleinvolieren bezeichnet wurden..
Wenig bis kein Mitleid können wir für deren Besitzer empfinden angesichts ihres Wehklagens, dass die Käfige nur noch bis 2025 (in besonderen Härtefällen … was sind das für welche?)  bis 2028 betrieben werden dürfen. Aus unserer Sicht ist das viel zu lange, denn eigentlich sollte es ab 2010 überhaupt keine mehr geben. Das wollten jedoch CDU/CSU und FDP nicht, die ab 2005 die neue schwarz-gelbe Bundesregierung bildeten, so dass in den folgenden Jahren immer noch mehr derartige, die Bedürfnisse der Tiere völlig missachtenden Käfiganlagen in Betrieb genommen wurden.
Lesen sie bitte hierzu den Beitrag

Kuckucksei Kleinvoliere

Schafe und Lämmer: Einführung in das Thema Tierschutz

Schafe – Hinweise für den Tierschutz

Neugeborenes Lamm. Kältetod auf Dauerfrostboden im Winter.Sogar gravierende Tierschutzmängel in der Schafhaltung werden von Beobachtern oftmals nicht erkannt. Denn Schafe leiden still. Trotz teils erheblicher Leiden geben sie in der Regel keine eindeutigen Schmerz- oder Leidenslaute von sich. Die auf unserer Homepage zusammengestellten Texte zum Thema Schafhaltung sollen daher eine erste Orientierung für den Tierschutz geben, damit den betroffenen Tieren geholfen werden kann. (Links im Bild: Neugeborenes Lamm, noch mit Nabelschnur, im Winter bei – 7 °C auf Dauerfrostboden verendet: Kältetod durch Untertemperatur. Vergrößerung durch Klick auf das Bild. Zum Thema Winterlammung siehe unten im Text.)

Ein zentraler Text für eine erste Information ist unser Beitrag „Häufige Tierschutzprobleme in der Schafhaltung – Ein Überblick“ (PDF, z. Z. in Vorbereitung). Hier werden in knapper Form die wichtigsten Tierschutzdefizite in der Schafhaltung angesprochen. Dieser Text kann als PDF heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Die wichtigsten Vorschriften, Leitlinien und rechtlich bindenden Spezialbestimmungen für die Schafhaltung finden Sie hier.

Wegen der für Schafe besonders belastenden Situation in der sommerlichen Hitze („Hitzestress“) und zum Thema Schafschur sowie Wasserbedarf sei verwiesen auf unsere Pressemitteilung „Sommerhitze: Schafe leiden – Generell Schatten und Wasser erforderlich“ (PDF). Diese Pressemitteilung ist leider in jedem Jahr wieder aufs Neue aktuell, weil es im Hochsommer immer wieder grobe Tierschutzverstöße gibt.

Schaf-ModerhinkeDer Fachartikel „Moderhinke“ (PDF) behandelt die hochgradig schmerzhafte Klauenerkrankung gleichen Namens, die leider außerordentlich weit verbreitet ist. Die erkrankten Schafe humpeln und „knien“ beim Fressen auf den Gelenken der Vorderläufe, um die Klauen von den hochgradigen Schmerzen zu entlasten (vgl. Foto). Bei dieser infektiösen Erkrankung bilden sich u. a. Eiterherde an den Klauen. Das führt bei den erkrankten Schafen bei jedem Schritt zu massiven Schmerzen an den Klauen. Moderhinke ist zudem hochgradig ansteckend, wobei die Erreger über den Boden übertragen werden. Teilweise laufen diese Tiere aufgrund der extremen Schmerzen auf 3 Beinen. Durch das häufig zu beobachtende Mittreiben der schmerzbelasteten, humpelnden Schafe in der Herde werden die Leiden noch verstärkt. Dies ist massiv tierschutzwidrig. Diese Klauenerkrankung kann erfolgreich behandelt werden, was jedoch leider sehr häufig unterbleibt. Hier ist es Aufgabe des Tierschutzes, für die Tiere helfend einzugreifen.

Lamm-Winter-KomatösZum tierschutzrechtlichen Fachartikel „Winterlammung und Kältetod neugeborener Lämmer“ (PDF): Man sieht immer wieder, dass nur wenige Wochen alte Lämmer und sogar neugeborene Lämmer – von der Geburt noch nass – im Winter bei eisigen Minusgraden und Schnee sowie ohne den vorgeschriebenen Witterungsschutz in den Herden zusammen mit den Schafen im Freien gehalten werden. Die typische, erst noch ganz dünne Bewollung der Lämmer reicht nicht aus, um die Jungtiere gegen die winterliche Kälte zu schützen. Bei Lämmern, die im Freien bei unter dem Gefrierpunkt liegenden Temperaturen geboren werden, kommt es zu starker Auskühlung des Körpers. »Die Folge dieser Hypothermie ist der Exitus« (Prof. Heinrich Behrens 1991). Die Todesraten bei jungen Sauglämmern liegen in dieser Situation je nach Witterung bei 30 bis 50 Prozent. Auch wenn die Lämmer im Frost überleben, leiden sie erheblich. Diese Winterweidehaltung von jungen Lämmern bei Temperaturen unter 0 °C im Freien ist daher grob tierschutzwidrig (vgl. Foto: komatöses Lamm bei -6 °C mit Untertemperatur und noch mit Blutspuren von der Geburt). Der o. g. Fachartikel Winterlammung und Kältetod neugeborener Lämmer(PDF)  erläutert auch die rechtlichen Grundlagen und Vorschriften sowie die juristischen Handhaben für Tierschützer gegen diese tierschutzwidrigen Missstände im Winter. In manchen Bundesländern gibt es in jedem Winter eine hohe Zahl von Verstößen.

Die gleichen Positionen zur Lammung im Winter vertreten zum Beispiel die Landwirtschaftsministerien in mindestens 10 Bundesländern und eine Vielzahl von Gerichten (dazu siehe den o. g. Fachartikel mit Details), außerdem z. B. der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz, der Tierschutzbeirat Baden-Württemberg und der Landestierschutzbund Baden-Württemberg mit seiner Pressemitteilung  „Lämmern droht im Winter der Tod durch Erfrieren“.

Tierschutzforderung ist: Verlegung der Lammzeit in das wärmere Frühjahr oder – falls doch Ablammung im Winter: Geburten im Stall. Junge Lämmer, die bei Frost im Freien stehen, müssen unverzüglich zusammen mit ihren Mutterschafen aufgestallt werden.

Schaf-tot-WinterEin Praxisbericht aus dem Tierschutz bei Schafherden: „Massive Tierquälerei: Tote, abgemagerte und lahmende Schafe“ (PDF). Zu vergleichen ist auch der Artikel „Schafe verhungert, abgemagert, lahm“. Es geht dabei um den langjährigen Tierschutzfall einer großen Schäferei im Hunsrück, wobei es auch in jüngerer Vergangenheit noch grobe Tierschutzverstöße gab. Hätte es die Tierschutz-Verbandsklage bei Beginn meiner Tierschutzarbeit schon gegeben, so wäre der Betrieb schon lange stillgelegt. Der Beitrag ist ein Argument für die Tierschutz-Verbandsklage und so auf neue Weise aktuell. (Im Bild: Verendetes Mutterschaf auf der Winterweide, die Spuren des Todeskampfes sind noch im Schnee erkennbar. Vergrößerung durch Klick auf das Bild.)

Text und Bilder: Dr. Hilmar Tilgner

Schafe: Tierschutz und Recht

Tierschutz in der Schafhaltung: Geltendes Recht – Bindende Leitlinien und Bestimmungen

PantherMedia B18588769Im Folgenden soll für das Thema Schafhaltung und Lämmeraufzucht ein kurzer Überblick über die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften gegeben werden.

Selbstverständlich sind hier an erster Stelle die Regelungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zu nennen, wobei dort insbesondere auf folgende Bestimmungen hinzuweisen ist:

§ 2 (Erfordernis artgerechter Haltung), § 17 (Straftatbestand Tierquälerei), § 18 (Tatbestand Ordnungswidrigkeit) und § 16a (Anordnungsbefugnisse der Veterinärbehörden). Insbesondere § 2 des Tierschutzgesetzes (Artgerechte Haltung) bedarf auch bei Schafen einer genaueren Auslegung und Konkretisierung. Dazu wird von Behörden und Gerichten auf die folgenden Bestimmungen und Leitlinien zurückgegriffen:

Hinzuweisen ist zunächst auf die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Der allgemeine Teil (§§ 1 bis 4) hat auch für Schafe Geltung und ist bindendes Recht.

Auch die Europaratsempfehlungen Schafe (1992) sind bindendes Recht, wenngleich mit teils sehr vagen Formulierungen. Einige Textabschnitte sind aber konkret anwendbar. Die Europaratsempfehlungen legen nur Mindeststandards fest. Es gelten immer die in konkreten Einzelfall strengsten Empfehlungen und Leitlinien. Soweit also die sich aus § 2 TierSchG ergebenden Gebote und Verbote darüber hinausgehen, geht das Tierschutzgesetz vor (z. B. bei TVT-Merkblättern, siehe unten). (Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 2 RdNr 53, S. 144-145; ebd. Einführung, RdNr 31 und 33, S. 18-19).

Darüber hinaus werden zur Beurteilung der Frage, was bei einer  Schafhaltung Mindeststandard sein muß, von den Behörden und Gerichten zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen verschiedene Leitlinien und Empfehlungen herangezogen. Die sogenannten »Merkblätter« der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) oder auch die sogenannten »Niedersächsischen Empfehlungen« wurden zudem in einigen Bundesländern auf Erlassebene für die Veterinärbehörden verbindlich gemacht. Im einzelnen gilt folgendes:

Eine weithin anerkannte und ganz ausgezeichnete Leitlinie bei der Beurteilung von Schafhaltungen sind die sogenannten »Niedersächsischen Empfehlungen« (= »Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen« des LAVES in Niedersachsen, aktuelle Fassung von 2009). Diese Leitlinien wurden von einem umfangreichen Expertengremium ausgearbeitet. Verschiedene Verwaltungsgerichte haben diese Leitlinien als sogenanntes »antizipiertes Sachverständigengutachten« anerkannt (z. B. Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 3. März 2010, Az. 11 A 726/09, m.w.N., (Fundstelle: https://openjur.de/u/325216.html); Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 25.3.2004, Az. 2 A 1624/00; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2012, Az. 9 ZB 10.3169 (Anwendbarkeit bestätigt, Fundstelle: juris und openJur 2012, 128296, http://openjur.de/u/541914.html)).

In Niedersachsen sind die o. g. »Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen« (1992, 3. Auf. 2009) seit 6.12.1996 per Erlass in Geltung gesetzt, Az. 108-42 507/06-12, dieser wiederholt am 25.05.2009, Az. 204.1-42507/06-25; dadurch besteht eine richtliniengeleitete Selbstbindung der Behörden (Kopien der Erlasse beim Verfasser). Durch diese Erlasse sind die zuständigen Veterinärbehörden zwingend an den Inhalt der »Empfehlungen« gebunden, die dadurch zu verbindlichen Leitlinien werden.

Darüber hinaus wurden auch durch das Hessische Landwirtschaftsministerium (HMUKLV) die niedersächsischen Empfehlungen im Rahmen der Qualitätsmanagementregelungen (QM) für Hessen zur Konkretisierung von § 2 Tierschutzgesetz in Geltung gesetzt. Dadurch besteht auch in Hessen eine entsprechende richtliniengeleitete Selbstbindung der Behörden. Durch diese QM-Regelungen sind in Hessen die zuständigen Veterinärbehörden zwingend an den Inhalt der »Empfehlungen« gebunden, die dadurch auch in Hessen zu verbindlichen Leitlinien werden.

Anm.: Auf dieser Grundlage sind in Hessen bereits Schafherden beschlagnahmt worden, weil die Schafhalter die Tierschutzauflagen bei der Winterlammung nicht eingehalten hatten.

Auch in anderen Bundesländern sind die Niedersächsischen Empfehlungen durch QM-Regelungen für die Behörden verbindlich gemacht worden (Qualitätsmanagement).

In Baden-Württemberg sind die vom Landesbeirat für Tierschutz von Baden-Württemberg unter Mitwirkung des Landwirtschaftsministeriums erarbeiteten und 2008 veröffentlichten »Empfehlungen zur Wanderschafhaltung« sowie »Empfehlungen zur Koppelschafhaltung« bereits 2008 durch das Landwirtschaftsministerium als QM-Schreiben an die Veterinärbehörden gegangen (Qualitätsmanagement). Diese QM-Dokumente sind für die zuständigen Behörden (Veterinärämter) zwingend verbindlich. Dadurch besteht eine richtliniengeleitete Selbstbindung der Behörden, so daß die Empfehlungen zu Leitlinien werden.

Zu den rechtlichen Handhaben für Tierschützer insbesondere gegen die Missstände bei der Winterlammung und der Weidehaltung im Winter gehört namentlich das TVT-Merkblatt 91 (= Merkblatt 91 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, aktuelle Fassung von 2006) mit dem Titel »Hinweise für die Wanderschafhaltung in der kalten Jahreszeit«. Das Merkblatt gilt auch für die Koppelschafhaltung. In vielen Bundesländern ist dieses Merkblatt zum Schutz der Schafe und Lämmer bei Freilandhaltung im Winter durch die Ministerien für die Veterinärbehörden und Amtstierärzte zu einer rechtlich streng verbindlichen Vorgabe gemacht worden (als Verwaltungsvorschrift oder auf Erlaßebene): Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Saarland, entsprechende Bestimmungen in Hessen und Niedersachsen (jeweils Niedersächsische Empfehlungen, s. o.) und Baden-Württemberg (dortige Empfehlungen des Tierschutzbeirates, s. o.). In diesen Bundesländern werden diese „Hinweise“ für die Veterinärbehörden zu zwingend anzuwendendem Recht – und zwar nicht nur bei der Wanderschafhaltung, sondern auch bei der Koppelschafhaltung. Verschiedene Verwaltungsgerichte haben die Anwendbarkeit des TVT-Merkblattes 91 bestätigt (vgl. z. B. Verwaltungsgericht Ansbach, Bescheid vom 15. Oktober 2012, Az. AN 10 K 11.02174, Fundstelle: https://openjur.de/u/554463.html; oder Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. April 2006, Az. 2 L 430/06.KO oder Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2012, Az. 9 CS 12.87, Anwendbarkeit bestätigt, Fundstelle: openJur 2012, 120723, Fundstelle: http://openjur.de/u/496282.html).

Vgl. dazu ferner eingehend den Fachaufsatz »Winterlammung und Kältetod neugeborener Lämmer“ mit den weiteren Details sowie der Rechtsprechung.

Gleichzeitig verweise ich auf unsere Website zur Tierschutz-Verbandsklage.

Hinweise auf wichtige Problempunkte im Tierschutz bei Schafen finden Sie hier.

Text: Dr. Hilmar Tilgner
Bild: PantherMedia / Klanneke

 

 

 

Schwänzekürzen

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Zwei Schweineschänze: Welch ein Unterschied! Links ein Schwein in einen Neuland-Betrieb, rechts in einer praxisüblichen Intensivhaltung.

1. Schweine
Das Kürzen der Schweineschwänze dient wie fast alle Amputationen der Anpassung an die schlechten Haltungsbedingungen. Wenn Schweine keine Beschäftigungsmöglichkeit haben, dann suchen sie sich welche: Ohren und Schwänze der Geschwistertiere und das Gesäuge der Mutter. Wenn Schweinehalter auf die Gefahren durch das Schwanzbeißen hinweisen, dass übelste Nekrosen hervorrufen und zu Entzündungen, die auch die Wirbelsäule betreffen kann, es sich also um praktizierten Tierschutz handele, dann ist das nur ein allzu durchsichtiges Ablenkungs- manöver und die von Ihnen gewählte Methode bestenfalls ein Beispiel dafür, wie der Teufel mit Beelzebub ausgetrieben wird!

Text und Fotos: Eckard Wendt
(Hinweis: Diese Seite wird noch um Schafe und Rinder ergänzt.)

Dieser Text kann als PDF heruntergeladen und ausgedruckt werden:
Schwänzekürzen