Die zugelassenen Vereine – Gesetze – Hinweise. Die Tierschutz-Verbandsklage im Vergleich der Bundesländer

Die Tierschutzvereine mit staatlicher Anerkennung, die Klagearten und Gesetzestexte der einzelnen Bundesländer

Gesetz-Tierschutz-VerbandsklageBereits sieben Bundesländer ermöglichen Tierschutzverbandsklagen. Niedersachsen wird als achtes Land hinzukommen. Der folgende Text ist eine vertiefende Aufstellung zu den Grundlagen und Möglichkeiten der Tierschutzverbandsklage in den jeweiligen Bundesländern (Landesrecht). Die Bundesländer sind in alphabetischer Reihenfolge angeordnet.
Nachfolgend finden Sie u. a.:

  • eine Zusammenstellung der im jeweiligen Bundesland zur Verbandsklage zugelassenen Tierschutzvereine (Anerkennung als zugelassener Verein). Diese Tierschutzvereine können im betroffenen Bundesland die Informations-, Akteneinsichts-, Mitwirkungs- und Klagemöglichkeiten nutzen.
  • die Information, welche Klagearten jeweils konkret möglich sind (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und/oder Feststellungsklage). Zu den Unterschieden dieser Klagearten siehe hier.
  • die Links zu den Gesetzestexten (Landesrecht) sowie
  • weitere Hinweise.

Baden-Württemberg

  • Name des Gesetzes: Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG)
  • Inkrafttreten des Gesetzes: 12. Mai 2015
  • Gesetzestext: Siehe hier
  • Ermöglichte Klagearten: Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Feststellungsklage (Einschränkung: Bei Tierversuchen nur Feststellungsklage)
  • Zugelassene Tierschutzvereine (Anerkennung): Derzeit ist in Baden-Württemberg noch kein Verein zur Tierschutz-Verbandsklage zugelassen. Bisher haben 5 Tierschutzvereine einen Antrag auf Zulassung gestellt. Diese erhielten vom Ministerium für den Ländlichen Raum (MLR) den Zwischenbescheid, dass das Ministerium nach Erlass einer Durchführungsverordnung für das Verbandsklagegesetz über die Anträge entscheiden wird. Diese Durchführungsverordnung (DVO TierSchMVG) wurde erst nach der Landtagswahl vom 13. März 2016 unter der Regierung der neuen Koalition (Grüne/CDU) mit dem neuen Koalitionspartner CDU am 8. Juli 2016 in Kraft gesetzt. Die DVO regelt u. a. die Anforderungen für eine Zulassung der Tierschutzvereine zur Verbandsklage (sogen. Anerkennung). Diese Anforderungen, die erst nach der Landtagswahl unter der neuen Regierungskoalition in Baden-Württemberg unter erstmaliger Beteiligung der CDU aufgestellt wurden, sind – offenbar sehr gezielt – so ausgestaltet, daß letztlich nur sehr wenige Tierschutzvereine die Zulassung zur Verbandsklage in Baden-Württemberg erhalten können (vgl. § 3 DVO TierSchMVG). Dementsprechend gab es berechtigte Kritik der Tierschutzvereine. Welche Tierschutzvereine überhaupt eine Anerkennung für die Klagemöglichkeit erhalten werden, bleibt abzuwarten. (Stand: August 2016)

Über die neuen (rechtlichen) Möglichkeiten des Tierschutz-Verbandsklagegesetzes in Baden-Württemberg orientiert Dr. Christoph Maisack mit seinem Vortrag „Das neue Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG)“ – auch unter Einbeziehung des Tierschutzalltags (2015).

Hinweis: In Baden-Württemberg haben im Jahr 2015 acht Tierschutzvereine ein „Gemeinsames Büro Tierschutzmitwirkungsrechte Baden-Württemberg e.V.gegründet mit Sitz in Stuttgart. Ziel dieses Büros ist es, zukünftig die Verbandsklage-Tätigkeiten der einzelnen Tierschutzvereine zu koordinieren und zu bündeln. Dieses Büro ist zur Zeit noch im Aufbau begriffen. Ansprechpartner hierfür sind derzeit: Landestierschutzverband Baden-Württemberg (Kontakt: landestierschutzverband-bw@t-online.de) und Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg (Kontakt: info@tierrechte-bw.de) (Stand: Mai 2016)

Bremen

  • Name des Gesetzes: Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine (TSVbklG)
  • Inkrafttreten des Gesetzes: 25. September 2007 (erstes Bundesland mit Tierschutz-Verbandsklage)
  • Gesetzestext: Siehe hier
  • Ermöglichte Klagearten: Nur Feststellungsklage
  • Zugelassene Tierschutzvereine (Anerkennung): 1.) Bremer Tierschutzverein e.V. (= Landesverband Bremen des Deutschen Tierschutzbundes) (Kontakt: info@bremer-tierschutzverein.de), 2.) Deutscher Tierschutzbund e. V. (Bundesverband) (Kontakt Bundesgeschäftsstelle: bg@tierschutzbund.de)

Hamburg

  • Name des Gesetzes: Hamburgisches Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine (Hamburgisches Tierschutzverbandsklagegesetz) (HmbTierSchVKG)
  • Inkrafttreten des Gesetzes: 21. Mai 2013
  • Gesetzestext: Siehe hier
  • Ermöglichte Klagearten: Nur Feststellungsklage
  • Zugelassener Tierschutzverein (Anerkennung): Hamburger Tierschutzverein e.V. (= Landesverband Hamburg des Deutschen Tierschutzbundes) (Kontakt: kontakt@hamburger-tierschutzverein.de). Zugelassen ist in Hamburg derzeit ausschließlich der o. g.  Verein, Anträge von weiteren Vereinen liegen nicht vor. (Stand: Mai 2016)

Niedersachsen

Die Tierschutz-Verbandsklage ist für das Land Niedersachsen zur Zeit konkret in Vorbereitung. Vorgesehene Arten der Klage: Geplant ist bisher nur die Feststellungsklage. Den aktuellen niedersächsischen Gesetzentwurf finden Sie hier. (Stand: Mai 2016)

Nordrhein-Westfalen (NRW)

Zusätzlich sei verwiesen auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4291 zu anerkannten Naturschutz- und Tierschutzvereinen. Hieraus ergibt sich u. a., welche Tierschutzvereine 2014 in NRW trotz Antrages nicht anerkannt wurden und aus welchen Gründen (Antwort Nr. 4.b).

Hinweis: In Nordrhein-Westfalen haben sieben der insgesamt neun zugelassenen Vereine ein gemeinsames  Landesbüro Verbandsklagerecht anerkannter Tierschutzverbände in NRW“ eingerichtet mit Sitz in Düsseldorf. Ziel dieses Büros ist es, die Verbandsklage-Tätigkeiten der einzelnen Tierschutzvereine in NRW zu koordinieren und zu bündeln. Dieses Landesbüro ist unter der Rufnummer (0211) 54 47 07 914 sowie per E-Mail unter info@tierschutzverbandsklage-nrw.de erreichbar. Auf der Homepage des Landesbüros sind auch die wichtigsten für die Tierschutzverbandsklage einschlägigen Erlasse der Landesministerien in NRW verlinkt. (Stand Mai 2016).

Hinzuweisen ist auch auf den umfangreichen Fachvortrag von Ministerialrat Michael Hülsenbusch aus dem zuständigen Umweltministerium in Düsseldorf zum Thema Verbandsklage und Tierversuche: „Rechtliche und praktische Umsetzung des TierschutzVMG NRW in Tierversuchsgenehmigungsverfahren“. Dieses Referat trifft analog im Wesentlichen auch für die anderen hier genannten Bundesländer zu.

Rheinland-Pfalz

  • Name des Gesetzes: Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine (TierSchLMVG)
  • Inkrafttreten des Gesetzes: 3. April 2014
  • Gesetzestext: Siehe hier
  • Ermöglichte Klagearten: Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Feststellungsklage (Einschränkung: Bei Tierversuchen nur Feststellungsklage)
  • Zugelassene Tierschutzvereine (Anerkennung): 1.) Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen Tierschutzbundes (Kontakt: info@tierschutz-rlp.de), 2.) Menschen für Tierrechte – Tierversuchsgegner Rheinland-Pfalz (= Landesverband Rheinland-Pfalz von Menschen für Tierrechte) (Kontakt: Baumgartl@tierrechte.de) sowie 3.) der Landesverband Rheinland-Pfalz des BUND (der sich nicht nur für den Naturschutz, sondern auch für Tierschutz einsetzt) (Kontakt: info@bund-rlp.de oder monika-arnold@gmx.net). (Stand Mai 2016)

Saarland

  • Name des Gesetzes: Gesetz über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände (Tierschutzverbandsklagegesetz) (TSVKG)
  • Inkrafttreten des Gesetzes: 26. Juni 2013
  • Gesetzestext: Siehe hier
  • Ermöglichte Klagearten: Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Feststellungsklage (Einschränkung: Bei Tierversuchen nur Feststellungsklage)
  • Zugelassene Tierschutzvereine (Anerkennung): 1.) Deutscher Tierschutzbund – Landesverband Saar e.V. (Kontakt: info@tierschutzbund-saar.de); 2.) Verein der Tierversuchsgegner Saar e.V. (= Landesverband von Menschen für Tierrechte) (so Stand bei der Anerkennung des Vereins im November 2013), ab Januar 2016 führt der Verein durch Umbenennung die Bezeichnung Tierbefreiungsoffensive Saar e.V. (Kontakt: info@tierbefreiungsoffensive-saar.de); 3.) Tierschutzstiftung Saar (Kontakt: tierschutzstiftung@web.de oder barbaraxbest@yahoo.de), 4.) Tierärztekammer des Saarlandes (Kontakt: tieraerztekammer@t-online.de), 5.) WITAS e.V. (Kontakt: info@witas.eu). (Stand Mai 2016)

Schleswig-Holstein

  • Name des Gesetzes: Gesetz zum Tierschutz-Verbandsklagerecht Schleswig-Holstein (SchlHTierSVbKlG)
  • Inkrafttreten des Gesetzes: 22. Januar 2015
  • Gesetzestext: Siehe hier
  • Ermöglichte Klagearten: Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Feststellungsklage (Einschränkung: Bei Tierversuchen nur Feststellungsklage)
  • Zugelassene Tierschutzvereine (Anerkennung): Zwei Vereine haben die Anerkennung nach dem Tierschutz-Verbandsklagerecht beantragt. Die Anerkennung befindet sich im Verwaltungsverfahren. Vgl. die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 18/3913 im Kieler Landtag. (Stand 08. März 2016)
    Aktualisierung: Inzwischen ist folgender Verein anerkannt und damit zur Tierschutz-Verbandsklage in Schleswig-Holstein zugelassen: PROHVIEH – Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.V., Küterstr. 7-9, 24103 Kiel, Internet: www.provieh.de, E-Mail: info@provieh.de.
    (Stand: 21. Juni 2016)

Stand: Mai 2016
Text und Bild: Dr. Hilmar Tilgner